andreas august friedrich nissen & alwine schulze - nissen stiftung

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u Häufig gestellte Fragen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Bürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, die:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren ständigen Aufenthalt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland haben und nach Abschluss der Förderungsmaßnahmen beibehalten,
  • eine handwerkliche, akademische oder gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben bzw. sich noch in einer handwerklichen, akademischen oder gleichwertigen Ausbildung oder Weiterbildung befinden,
  • einen qualifizierten Schulabschluss anstreben,
  • Gewähr für gute Leistungen in ihrem Fachbereich bieten.
Antragstellung

Anträge sind schriftlich und mit folgenden Unterlagen an den Stiftungsvorstand zu richten:

  • ausführlicher Lebens- und Ausbildungslauf (inklusive Nachweis),
  • Darstellung des Vorhabens, zu dessen Mitfinanzierung das beantragte Darlehen dienen soll,
  • Finanzierungsnachweis des Vorhabens einschließlich Angaben über in Anspruch genommene andere Finanzierungsquellen,
  • Vorschläge zur Sicherung und Tilgung des beantragten Darlehens.
Wie finanziert sich die Stiftung?

Das Stiftungsvermögen, welches u.a. aus 2 vermieteten Wohnhäusern in Hamburg-Rotherbaum mit insgesamt 22 Wohn- und Gewerbeeinheiten besteht, sorgt durch die jährlichen Mieteinnahmen i.H.v. ca. € 200.000,– für die notwendige Liquidität zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Darüber hinaus verfügt die Stiftung über Kapital in Höhe von knapp € 2.000.000,-

Wer kontrolliert die Vorgänge?

Die Stiftungsbehörde sowie das Finanzamt überprüfen alljährlich die Stiftungsarbeit.

Wie hoch sind die Fördersummen bei Existenzgründung?
  • Das Darlehen wird grundsätzlich zinslos, als einmalige Investitionshilfe zur Begründung einer selbstständigen Existenz gewährt.
  • Als Begründung einer selbstständigen Existenz gilt neben der Neugründung auch die Übernahme eines bereits vorhandenen Betriebes oder die maßgebliche Beteiligung an einem solchen.
  • Das Darlehen soll im Einzelfall € 25.000,– nicht übersteigen.
Wie hoch sind die Fördersummen bei der Förderung von Berufs- und Schulbildung?
  • Zur Förderung der Berufs- und Schulausbildung kann das Darlehen auch als Lebenshaltungskostenzuschuss in monatlichen Raten ausgezahlt werden, und zwar ebenfalls zinslos.
  • In diesem Fall sollen die Zahlungen € 750,- nicht übersteigen und höchstens für 24 Monate gewährt werden.
Wie hoch sind die Fördersummen bei der Förderung von Schulentwicklungsprojekten?
  • Zum Zwecke der Förderung der Schulbildung sowie der schulischen und beruflichen Qualifizierung können auch Träger-Institutionen gefördert werden, die derartige Maßnahmen anbieten und verantwortlich durchführen. Maßstab für die Förderung in diesen Fällen ist die Zahl der Teilnehmer.
  • In diesem Fall darf jedoch der Förderungsbetrag € 12.000,– p.a. je Maßnahme und Träger nicht übersteigen.
  • Die Förderung soll je Maßnahme auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzt werden und wird in der Regel als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt.
Wie verläuft das Entscheidungsverfahren?
  • Zu einer Entscheidung über die jeweils vorliegenden Anträge tritt der Vorstand bei Bedarf in angemessener Frist zusammen. Die Entscheidung wird im freien Ermessen nach Sach- und Aktenlage getroffen. Der Vorstand ist nicht an irgendwelche Richtlinien anderer Institutionen gebunden.
  • Sofern es dem Vorstand tunlich oder erforderlich erscheint, kann der Antragsteller/ die Antragstellerin zur mündlichen Anhörung geladen werden.
  • Der Vorstand entscheidet in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wie sind die Darlehenskonditionen?
  • Das Darlehen ist von dem Darlehensnehmer/der Darlehensnehmerin im möglichen Rahmen abzusichern.
  • Die Darlehensgewährung kann mit Auflagen verknüpft werden.
  • Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung des Darlehens oder der Gefährdung des Darlehenszweckes kann das jeweilige Restdarlehen fristlos zurückgefordert werden.
    In diesem Fall können gegenüber dem Darlehensnehmer/ der Darlehensnehmerin auch Zinsansprüche geltend gemacht werden.
  • Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den vorstehenden Konditionen abweichen.
Wie sind die Modalitäten der Rückzahlung?

Bei den Stiftungsdarlehen handelt es sich grundsätzlich um zinslose Darlehen, die in der Regel nach einem zweijährigen tilgungsfreien Zeitraum innerhalb von sieben Jahren getilgt werden sollen. Ausnahmen stellen hier lediglich die nicht rückzahlbaren Zuschüsse dar, die keiner Tilgung bedürfen.

Wie sind die Zuschuss-Konditionen?
  • Bei einer Beendigung des Studiums durch eine Diplom-/Magister-Prüfung  mit einem „guten“ Ergebnis innerhalb der Regel-Studienzeit können bis zu 50 v.H. des Förderungsbetrages als Zuschuss gewährt werden. Entsprechendes gilt bei einer mindestens mit der Zensur „gut“ abgeschlossenen Dissertations-Prüfung.
  • Sofern der Antragsteller/die Antragstellerin nachweist, dass er/sie in einem Zeitraum von 3 Jahren ab Existenzgründung zusätzlich einen neuen Ausbildungs- oder einen neuen Arbeitsplatz einrichtet, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu  € 5.000,– gewährt werden.
  • Die Zuschussgewährung kann mit Auflagen verknüpft werden.
  • Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung des Zuschusses oder der Gefährdung des Zuschusszweckes können der Zuschuss insgesamt oder Teile des Zuschusses fristlos zurückgefordert werden. In diesem Fall können gegenüber dem Darlehensnehmer / der Darlehensnehmerin ab dem Datum der Aufforderung zur Rückzahlung des Zuschusses oder von Zuschussteilen auch Zinsansprüche geltend gemacht werden.

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